Zwischen der Beauftragung eines Neuanbieters durch einen Kunden zur Kündigung des Telefon- und Internetvertrages als auch zur Rufnummernmitnahme kann auch mal etwas schiefgehen. Das Amtsgericht Lemgo erteilte unter dem 22.03.2016 (Az. 18 C 338/15) einem an seinem Wohngericht klagenden Kunden den Hinweis, dass das Gericht am Sitz des beauftragten Internetanbieters zuständig ist. Der Kunde beantragte daraufhin die Verweisung an das zuständige Gericht. Maßgeblich ist der Erfüllungsort derjenigen Pflicht, auf deren Verletzung ein Anspruch gestützt wird. Dies ist bei der Pflicht zur rechtzeitigen Kündigung und Portierung gegenüber dem Altanbieter der Sitz des Telekommunikationsdienstleisters.
Das Amtsgericht Lemgo setzt sich damit richtigerweise über Entscheidungen des KG Berlin (Beschl.v. 17.09.2009, Az. 2 AR 37/07) und des AG Fürth (Urt. v. 07.05.2009, AZ. 340 C 3088/08) hinweg. Das verklagte Unternehmen kann die gegenständlichen vorvertraglichen Leistungen, namentlich die Absendung der Kündigung und des Portierungsauftrages an den Altanbieter, an seinem Sitz vornehmen. Auch aus dem Erfüllungsort der Hauptpflicht des Telefon- und Internetvertrages folge für Rechtsstreitigkeiten im vorvertraglichen Stadium nichts anderes. Zwar sei Erfolgsort auch der Wohnsitz des Kunden, ein Telekommunikationsanbieter kann hingegen seine Leistungshandlungen, wie zB Auftragserteilungen, Anmietungen und zur Verfügungstellung von Leitungen usw., grundsätzlich an seinem Sitz vornehmen.