[:de]Bereits im Jahr 2013 konnte Rechtsanwalt Queling vor dem Landgericht Köln eine wettbewerbsrechtliche Verfügung erstreiten, mit der einem Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen die Erhebung zu hoher Wechselgebühren für die Mitnahme von „Festnetz“- Rufnummern untersagt wurde. Der Anbieter verlangte für die sog. abgehende Portierung pro Rufnummer 29,99 Euro. Das hatte für einen Kunden zur Folge, dass ihm bei zehn geschalteten Rufnummern im Zuge des Anbieterwechsels 299,90 Euro in Rechnung gestellt wurden. Darin sah unsere Mandantin eine Wettewerbsbehinderung, wogegen sich schließlich auch der Mitbewerber nicht verschließen konnte (linkout vgl. Az: 31 O 193/13, Landgericht Köln). Viele Anbieter haben ihre Geschäftsbedingungen daraufhin geändert und die Preise gedeckelt.
Dennoch übergab uns ein Mandant Ende 2015 erneut eine Rechnung seines Altanbieters in Höhe von 1.190,00 € für die Portierung eines Rufnummernblocks mit 1.000 Nebenstellen. Nach kurzem Schriftverkehr konnte auch hier die Stornierung der Rechnung sowie die Übernahme der Rechtsanwaltskosten erreicht werden. An der Argumentation hat sich seit 2013 nichts geändert:
Anders als im Mobilfunk sind die Kosten einer Festnetzrufnummern-Portierung nicht reguliert. Portierungen mehrerer Rufnummern eines Kunden werden jedoch in einem technischen Vorgang abgewickelt, weswegen die dadurch entstehenden Kosten in einem sachgerechten Verhältnis zum Aufwand stehen müssen. Nach den gesetzlichen Vorgaben sollen die Kosten des Anbieterwechsels die anfallenden Kosten decken. In den hier benannten Fällen haben die abgebenden Anbieter diese Vorgabe „verfehlt“.[:en]Bereits im Jahr 2013 konnte Rechtsanwalt Queling vor dem Landgericht Köln eine wettbewerbsrechtliche Verfügung erstreiten, mit der einem Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen die Erhebung zu hoher Wechselgebühren für die Mitnahme von „Festnetz“- Rufnummern untersagte. Der Anbieter verlangte für die sog. abgehende Portierung pro Rufnummer 29,99 Euro. Das hatte für einen Kunden zur Folge, dass ihm bei zehn geschalteten Rufnummern im Zuge des Anbieterwechsels 299,90 Euro in Rechnung gestellt wurden. Darin sah unsere Mandantin eine Wettewerbsbehinderung, wogegen sich schließlich auch der Mitbewerber nicht verschließen konnte (linkout vgl. Az: 31 O 193/13, Landgericht Köln). Viele Anbieter haben ihre Geschäftsbedingungen daraufhin geändert und die Preise gedeckelt.
Dennoch übergab uns ein Mandant Ende 2015 erneut eine Rechnung seines Altanbieters in Höhe von 1.190,00 € für die Portierung eines Rufnummernblocks mit 1.000 Nebenstellen. Nach kurzem Schriftverkehr konnte auch hier die Stornierung der Rechnung sowie die Übernahme der Rechtsanwaltskosten erreicht werden. An der Argumentation hat sich seit 2013 nichts geändert:
Anders als im Mobilfunk sind die Kosten einer Festnetzrufnummern-Portierung nicht reguliert. Portierungen mehrerer Rufnummern eines Kunden werden jedoch in einem technischen Vorgang abgewickelt, weswegen die dadurch entstehenden Kosten in einem sachgerechten Verhältnis zum Aufwand stehen müssen. Nach den gesetzlichen Vorgaben sollen die Kosten des Anbieterwechsels die anfallenden Kosten decken. In den hier benannten Fällen haben die abgebenden Anbieter diese Vorgabe „verfehlt“.[:]