[:de]In der anwaltlichen Praxis unserer Kanzlei sind regelmäßig die Ansprüche von Anlegern zu bearbeiten, die geltend machen, von den Anbietern und/oder den Vermittlern von Unternehmensbeteiligungen vorvertraglich nicht hinreichend auf die spezifischen Risiken hingewiesen worden zu sein, welche der Abschluss eines Kapitalanlagevertrags regelmäßig mit sich bringt.  In letzter Zeit standen unter anderem die von der Sachsenfonds GmbH und der Deutsche Fonds Holding AG angebotenen geschlossenen Fonds „Immobilien Development Indien I GmbH & Co. KG“ sowie „Immobilien Development Indien II GmbH & Co. KG“ im Mittelpunkt rechtlicher Auseinandersetzungen. In unserer Kanzlei vertritt Rechtsanwalt Ebling auch hier Mandanten.

In einigen – zum Teil noch nicht abgeschlossenen Verfahren – wird den Verantwortlichen von Anlegern unter anderem vorgeworfen, beispielsweise nicht über die tatsächliche Situation auf den indischen Grundstücken ausreichend aufgeklärt zu haben. Die mitunter erhobenen Vorwürfe gehen dahin, das Konzept der Kapitalanlage sei für private Anleger nur schwer verständlich und die Fertigstellung der Immobilien derzeit nicht absehbar, erst recht nicht die Höhe oder der Zeitpunkt prognostizierter Rückflüsse. Weitere in Klagen vorgetragene Kritikpunkte richten sich gegen die Prognosen zur Beständigkeit des indischen Immobilienmarktes und auf das Problem der in der indischen Politik und Wirtschaft weitverbreiteten Korruption.

Wer als Anlageberater das Vertrauen des Anlageinteressenten persönlich in Anspruch nimmt, hat einer vertraglichen Aufklärungspflicht nachzukommen, muss also dem Anleger all diejenigen Informationen liefern, die ihn in die Lage versetzen, seine Anlageentscheidung eigenverantwortlich zu treffen. Insbesondere muss der Anlageinteressent über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken aufgeklärt werden. Der Anlageberater hat die allgemeine Wirtschaftspresse auszuwerten. Dazu gehört, dass er sich über zeitnahe und gehäufte negative Berichte in der Börsenzeitung, der Financial Times Deutschland, dem Handelsblatt und der Frankfurter Allgemeinen Zeitung auf dem Laufenden halten und den Kunden auch darüber unterrichten muss. Das gilt auch bei Gesellschaftsbeteiligungen.[:]