[:de]Die Verkehrssicherungspflichten von Waldeigentümern beschäftigen regelmäßig die Gerichte – und uns. Es existiert eine Vielzahl von Entscheidungen, die sich mit Baumkontrollen, Dokumentationspflichten, atypischen Waldgefahren usw. befassen. Wir haben jedoch jüngst eine größere Forst im Umkreis von München vertreten, die sich Schadensersatzansprüchen der Deutschen Bahn ausgesetzt sah. Bei Sturmböen war ein Baum auf einen Triebwagen gefallen und hatte eine Oberleitung der Bahn beschädigt. Der Netzbetreiber (DB Netz) wollte nun seinen Oberleitungsschaden in Höhe von ca. EUR 6.000,00 ersetzt bekommen, das Bahnunternehmen (DB Regio) den Triebwagenschaden in Höhe von ca. EUR 115.000,00. Beide geschädigte Unternehmen sind einzig gegen den Waldeigentümer vorgegangen, was insoweit ein Novum war, als dass bislang nur vergleichbare Fälle entschieden wurden, in denen das Bahnverkehrsunternehmen seine Ansprüche gegen das Infrastrukturunternehmen aus dem Haftpflichtgesetz geltend gemacht hat.
Nach unserer Einschätzung erschien im konkreten Einzelfall sachgerecht, dass aufgrund der hohen Betriebsgefahr aus der Unterhaltung und dem Befahren einer Bahnanlage der Gesamtschaden zwischen Netzbetreiber, Bahnunternehmen und Waldeigentümer höchstens zu je 1/3 aufzuteilen wäre. Dem hat sich letztlich das LG München angeschlossen, wobei sich die Haftungsquote zugunsten unserer Mandantschaft aus anderen Gründen weiter reduzierte. Nach entsprechenden Hinweisen des angerufenen Gerichts konnte eine gütliche Eigung gefunden werden.[:en]Die Verkehrssicherungspflichten von Waldeigentümern beschäftigen regelmäßig die Gerichte – und uns. Es existiert eine Vielzahl von Entscheidungen, die sich mit Baumkontrollen, Dokumentationspflichten, atypischen Waldgefahren usw. befassen. Wir haben jedoch jüngst eine größere Forst im Umkreis von München vertreten, die sich Schadensersatzansprüchen der Deutschen Bahn ausgesetzt sah. Bei Sturmböen war ein Baum auf einen Triebwagen gefallen und hatte eine Oberleitung der Bahn beschädigt. Der Netzbetreiber (DB Netz) wollte nun seinen Oberleitungsschaden in Höhe von ca. EUR 6.000,00 ersetzt bekommen, das Bahnunternehmen (DB Regio) den Triebwagenschaden in Höhe von ca. EUR 115.000,00. Beide geschädigte Unternehmen sind einzig gegen den Waldeigentümer vorgegangen, was insoweit ein Novum war, als dass bislang nur vergleichbare Fälle entschieden wurden, in denen das Bahnverkehrsunternehmen seine Ansprüche gegen das Infrastrukturunternehmen aus dem Haftpflichtgesetz geltend gemacht hat.
Nach unserer Einschätzung erschien im konkreten Einzelfall sachgerecht, dass aufgrund der hohen Betriebsgefahr aus der Unterhaltung und dem Befahren einer Bahnanlage der Gesamtschaden zwischen Netzbetreiber, Bahnunternehmen und Waldeigentümer höchstens zu je 1/3 aufzuteilen wäre. Dem hat sich letztlich das LG München angeschlossen, wobei sich die Haftungsquote zugunsten unserer Mandantschaft aus anderen Gründen weiter reduzierte. Nach entsprechenden Hinweisen des angerufenen Gerichts konnte eine gütliche Eigung gefunden werden.
[:]